Dass eine Nutzung der beiden umstrittenen Räumlichkeiten im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich zu einer weiteren Verschärfung der Situation führen wird, ist im Übrigen alles andere als zwingend. Die Beschwerdeführerin kann die künftigen Mieter z.B. anhalten, ihre Kunden/Besucher vorgängig darüber zu informieren, dass beim Gebäude keine Besucherparkplätze zur Verfügung stehen und das öffentliche Parkhaus "W._____" in Q._____ zu benutzen ist.