2.6.2. Was die behauptete Verkehrs- bzw. Parkierungssituation auf der Parzelle (Nr. aaa) der Beschwerdeführerin anbelangt, hängt es letztlich von der Beschwerdeführerin selber ab, inwieweit sie unerlaubt auf ihrer Parzelle parkierte Fahrzeuge duldet bzw. welche Massnahmen sie dagegen ergreift und wie konsequent sie gegen Fehlbare vorgeht. Die Entwicklung auf ihrer eigenen Parzelle hat sie weitgehend selber in der Hand. - 16 -