2.5. Nichts anderes gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein akuter Mangel an Mietwohnungen bestehe, weshalb an der Vermietung der betroffenen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken ein zwingend zu berücksichtigendes hohes öffentliches Interesse mit einer entsprechenden Nachfrage bestehe und es folglich widersinnig wäre, sklavisch an einer (nicht nachgefragten) gewerblichen Nutzung der Räume festzuhalten. Auch dies sind generelle Argumente bzw. Gründe, die jeder Grundeigentümer in der Bäderzone für sich anführen kann. Solche generellen Gründe vermögen keine Ausnahmesituation im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG zu begründen.