2.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, wonach der Markt für "bädernahe" Nutzungen hinreichend gedeckt bzw. gesättigt sei und kaum (noch) eine Nachfrage nach Räumlichkeiten für Gewerbe im Gesund- heits-, Pflege- und Wohlfühlbereich bestehe, dennoch auf eine Ausnahmesituation im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG abzielt, verfängt dies nicht. Es handelt sich um Gründe, die jeder beliebige (nicht-Hotel-)Grundeigentümer in der Bäderzone für sich anführen kann. Eine Ausnahmebewilligung darf indes nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen lassen; auf diesem Weg würde das Gesetz abgeändert (vgl. oben Erw.