Dass die Gemeinde Q._____ eine anderslautende BNO-Bestimmung erlassen hätte, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre, lässt sich nicht bestätigen. Solche Anhaltspunkte bestehen nicht. Der Gemeinderat hält denn auch dezidiert daran fest, dass die geltende Vorgabe von § 10 Abs. 4 BNO einzuhalten ist (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 22. August 2022 [in: kommunale Akten]). Die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung - 15 -