Im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision war es für diese ein Leichtes zu erkennen, dass bezüglich der Liegenschaft Parzelle Nr. aaa inskünftig ein Mindestanteil von 30 % (und ein Maximalanteil von 70 %) der anrechenbaren Geschossfläche gilt, welcher im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich zu nutzen ist. Die damalige Eigentümerschaft konnte sich somit aus objektiven Gründen Rechenschaft über die ihnen auferlegten Beschränkungen geben und sich mittels Anfechtung der Nutzungsplanung dagegen zur Wehr setzen. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, weshalb der damaligen Eigentümerschaft eine Anfechtung nicht möglich gewesen sein soll. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.