Firmennummer CHE-______), sie hat sich jedoch die Rechtspositionen ihrer Rechtsvorgänger anrechnen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017, Erw. 4.4). Im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision war es für diese ein Leichtes zu erkennen, dass bezüglich der Liegenschaft Parzelle Nr. aaa inskünftig ein Mindestanteil von 30 % (und ein Maximalanteil von 70 %) der anrechenbaren Geschossfläche gilt, welcher im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich zu nutzen ist.