BauG) vorzunehmen wäre und nicht im Baubewilligungsverfahren über eine Ausnahmebewilligung (angefochtener Entscheid, S. 9). Im (Baubewilligungs-)Verfahren kann sich höchstens die Frage stellen, ob Anlass für eine akzessorische Überprüfung der geltenden Nutzungsplanung besteht. Dazu ergibt sich Folgendes: