Dass im angefochtenen Entscheid auch die Vorinstanz davon sprach, die Argumente der Beschwerdeführerin u.a. betreffend fehlendem Bedarf richteten sich "eher auf die Bestimmung selbst" bzw. stellten "diese in Frage" (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9), ist insoweit richtig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz wies im Weiteren auch korrekt darauf hin, dass eine Anpassung/Korrektur der geltenden Nutzungsvorschrift (sofern diese nicht mehr sinnvoll sein sollte) im Nutzungsplanungsverfahren (§§ 23 ff. BauG) vorzunehmen wäre und nicht im Baubewilligungsverfahren über eine Ausnahmebewilligung (angefochtener Entscheid, S. 9).