2.4.2. § 10 Abs. 4 Satz 1 BNO, um welche Bestimmung es vorliegend geht, spricht von Nutzungen "im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich". Die Regelung schreibt vor, dass mindestens 30 % und maximal 70 % der anrechenbaren Geschossflächen im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich zu nutzen sind. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, im Bädergebiet seien schon ausreichend "bädernahe" Nutzungen vorhanden, weshalb keine weitere Nachfrage für solche Räumlichkeiten bestehe. Implizit macht sie damit geltend, dass der in geforderte Mindestwert von 30 % (den sie auf ihrem Grundstück unbestrittenermassen nicht erbringt) zu hoch sei.