zu begründen. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Baukommission Q._____ das anbegehrte Ausnahmegesuch unterstützte (vgl. Schreiben der Abteilung Bau und Planung vom 30. Mai 2022 [in: kommunale Akten]). Baubewilligungsbehörde ist nicht die Baukommission, sondern der Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG). Dieser erkannte zu Recht, dass kein Ausnahmegrund im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG vorliegt (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 22. August 2022, S. 3 f. [in: kommunale Akten]). Dass er der Baukommission nicht - 13 -