Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen verfangen somit nicht. Die im Baukörper B befindlichen Räumlichkeiten B1 (im 1. OG) und B3 (im 2. OG) sind für eine Nutzung im Gesundheits-, Pflege- oder Wohlfühlbereich ohne weiteres geeignet. Die Lage/Situierung und die architektonischen Eigenheiten des Baukörpers B (jeweils in Bezug auf die R- Strasse) vermögen im Hinblick auf eine Nutzung im Gesundheits-, Pflegeund Wohlfühlbereich ebenfalls keine ausserordentlichen Verhältnisse oder einen Härtefall (§ 67 Abs. 1 lit. b BauG) zu begründen.