Auch die 130 m2 grosse Raumeinheit B1 (im 1. OG) könnte problemlos im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich genutzt werden. Eine solche Nutzung setzt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch nicht voraus, dass die Räume zwingend in einem Baukörper direkt an der R-Strasse/U-Promenade liegen müssten (siehe Beschwerde, S. 12 f.). Dienstleistungen im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich – zu denken ist etwa an Arztpraxen, Physiotherapie, medizinische Massage, Aku- - 12 -