Für Fussgänger, insbesondere Spaziergänger entlang der U-Prome- nade, sei dieser Zugang zudem nicht ersichtlich. Die Zugänglichkeit und Einsicht der streitbetroffenen Liegenschaft (insbesondere "Haus B") sei allein von der R-Strasse aus zu beurteilen. - 11 - 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin sieht die "besonderen Verhältnisse" im Sinne von § 67 Abs. 1 BauG in der Lage/Situierung sowie der architektonischen Eigenheiten der Liegenschaft und in der fehlenden Eignung der beiden streitbetroffenen Raumeinheiten B1 und B3, jeweils in Bezug auf die R-Strasse.