2.2.4. In der Replik hält die Beschwerdeführerin an den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten fest. Zudem bringt sie vor, der vom Gemeinderat erwähnte Zugang von der W-Strasse her sei ihr nicht bekannt gewesen. Dass über den privat anmutenden rückwärtigen Hof des Hotels "D._____" zum streitbetroffenen Haus B gelangt werden könne, sei höchstens den unmittelbaren Anwohnern bekannt. Mieter oder Besucher der Liegenschaft "A._____" hätten zudem keine Rechte, im erwähnten Hofbereich zu parkieren. Für Fussgänger, insbesondere Spaziergänger entlang der U-Prome- nade, sei dieser Zugang zudem nicht ersichtlich.