2.2.3. Der Gemeinderat erachtet die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin lasse unerwähnt, dass ein neuer, einladender Zugang auch von der W-Strasse her geschaffen worden sei, welcher öffentlich sei und direkt vor das Haus B führe. Eine Beurteilung der Zugänglichkeit und der Einsicht des Gebäudes nur von der R-Strasse her sei somit nicht korrekt. Ausserdem sei der Gemeinderat sehr wohl bemüht, den Verkehr auf der R-Strasse so gut wie möglich zu beschränken. Es sei falsch, wenn die Beschwerdeführerin aus der aktuellen Verkehrssituation ableite, Gewerberäume seien zu vermeiden und darum bestehe ein Anrecht auf eine Ausnahmebewilligung.