Schliesslich weist sie darauf hin, dass ein akuter Mangel an Mietwohnungen bestehe, welchem die Gemeinde mit der Gründung einer "Gemeinde AG" Abhilfe schaffen wolle. An der Vermietung der streitbetroffenen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken bestehe ein zwingend zu berücksichtigendes hohes öffentliches Interesse, welchem durch die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung nachgelebt werden könne (vgl. Beschwerde, S. 20 ff.). Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Eventual- und Subeventualanträgen fest (Beschwerde, S. 22 f.).