Weiter ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass weitere Gewerbe zu einer hinderlichen und störenden Erhöhung des Fussgänger- und (Parkplatz-)Suchverkehrs und zu unnötigen Konflikten führten. Bereits die heute bestehende Parkplatzsituation sei untragbar, da auf der Parzelle der Beschwerdeführerin regelmässig unberechtigte Fahrzeuge parkierten. Hinzu kämen die durch die Verkehrsmanöver verursachten störenden Immissionen. Weitere Gewerbebetriebe würden zu einer weiteren Verschär- - 10 -