Letztlich liesse sich die ersuchte Ausnahmebewilligung mit Sinn und Zweck von § 10 BNO vereinbaren, zumal die nutzungsplanerisch angestrebte Attraktivität und Belebung der U- Promenade dadurch nicht beeinträchtigt werde. Dem öffentlichen Interesse sei bereits hinreichend Rechnung getragen, auch ohne einen mindestens 30 %-igen bädernahen Gewerbeanteil auf dem streitbetroffenen Grundstück. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass weitere Gewerbe zu einer hinderlichen und störenden Erhöhung des Fussgänger- und (Parkplatz-)Suchverkehrs und zu unnötigen Konflikten führten.