Der Markt für die von der Planungsbehörde angestrebte "bädernahe" Nutzung sei mehr als hinreichend gedeckt (Beschwerde, S. 15 f.). Die Konsequenz davon sei, dass kaum (noch) eine Nachfrage für Räumlichkeiten für Gewerbe-, Pflege- und Wohlfühlbereich bestehe und sicherlich nicht für solche, die sich in abseits des Publikumsverkehrs liegenden und schwer zugänglichen Liegenschaften befänden (vgl. Beschwerde, S. 16 ff.). Letztlich liesse sich die ersuchte Ausnahmebewilligung mit Sinn und Zweck von § 10 BNO vereinbaren, zumal die nutzungsplanerisch angestrebte Attraktivität und Belebung der U- Promenade dadurch nicht beeinträchtigt werde.