Dass die Vorinstanz ausführte, die Argumentation der Beschwerdeführerin ziele "eher auf die Bestimmung selbst" ab bzw. stelle "diese in Frage", erachtet die Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar und unbegründet. Ausserhalb der Zentren des X.-Bades und des C._____ bestehe bereits heute ein mehr als ausreichendes Angebot im Bereich des Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereichs-Sektors. Der Markt für die von der Planungsbehörde angestrebte "bädernahe" Nutzung sei mehr als hinreichend gedeckt (Beschwerde, S. 15 f.).