die R-Strasse (Beschwerde, S. 8 ff.). Die Situation des Baukörpers B (Haus R-Strasse b) unterscheide sich von derjenigen des Baukörpers A (Haus R- Strasse a) sowie den übrigen, direkt an die R-Strasse/U-Promenade ausgerichteten Wohn- und Geschäftsbauten. Letztere würden als Teil der Fussgängerpromenade und des öffentlichen Raums wahrgenommen; sie hätten auch Zugänge auf Strassenniveau. Der Baukörper B dagegen grenze sich optisch und funktional deutlich von der Promenade ab (vgl. Beschwerde, S. 12). Er werde nicht als Bestandteil des öffentlichen Raums entlang der Limmat wahrgenommen und eigne sich aufgrund des nur über eine Erschliessungstreppe erreichbaren Zugangs nicht für Nutzungen im