2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die "besonderen Verhältnisse" im Sinne von § 67 Abs. 1 BauG sieht sie in der Lage/Situierung sowie der architektonischen Eigenheiten der Liegenschaft "A._____" und in der fehlenden Eignung der beiden streitbetroffenen Raumeinheiten B1 und B3, jeweils in Bezug auf -9-