Mit Blick auf diese Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie (Kann-Vorschrift) bestehe kein Anlass, von der kommunalen Beurteilung abzuweichen. Dass die kommunale Baukommission die Bewilligung der Umnutzung beantragt habe, tue hier im Übrigen nichts zur Sache. Für den Entscheid zuständig sei letztlich der Gemeinderat gewesen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 7 ff.; siehe auch Beschwerdeantwort BVU).