Die mit der Umnutzung verbundenen rein wirtschaftlichen Interessen vermöchten die Voraussetzungen von § 67 Abs. 1 lit. b BauG somit nicht zu begründen. Dies gelte auch hinsichtlich des angeblich erhöhten Bedarfs nach mehr Wohnraum in der Gemeinde. Einem solchen Anliegen müsste allenfalls im Rahmen der nächsten Zonenplanrevision Rechnung getragen werden. Das Interesse an der Einhaltung der kommunalen Nutzungsordnung überwiege somit. Dafür sprächen auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit. Mit Blick auf diese Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie (Kann-Vorschrift) bestehe kein Anlass, von der kommunalen Beurteilung abzuweichen.