Vielmehr zeige dies, dass die Vermietung an Betriebe, die im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich tätig seien, möglich sei und auch künftig Potential habe. Von ausserordentlichen Verhältnissen oder einem Härtefall könne nicht ausgegangen werden. Daran vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblich fehlenden Eignung der Räumlichkeiten nichts zu ändern. Weshalb die Räume für stilles Gewerbe und Kleingewerbe derart ungünstig liegen sollten, könne nicht nachvollzogen werden. Dies umso mehr, als sie bereits viele Jahre genau wie vorgeschrieben gewerblich genutzt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies heute nicht (mehr) möglich sein solle.