Nutzungen, die diesen Betrieb sinnvoll ergänzten, seien zulässig gewesen, allerdings nur in begrenztem Masse, d.h. sie hätten 50 % nicht überschreiten dürfen. Dass die Wohnnutzung nur sehr eingeschränkt erlaubt gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin bereits bei der Übernahme bekannt gewesen. Die nachfolgenden Nutzungs- -8-