2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung als nicht erfüllt. Die Liegenschaft "A._____ a und b" sei seit vielen Jahren und bereits als die Beschwerdeführerin sie erworben habe, teilweise gewerblich genutzt worden. Schon damals habe die Vorgabe gegolten, dass in der Bäderzone grundsätzlich nur Nutzungen gestattet seien, die dem Kur- und Badebetrieb dienten. Nutzungen, die diesen Betrieb sinnvoll ergänzten, seien zulässig gewesen, allerdings nur in begrenztem Masse, d.h. sie hätten 50 % nicht überschreiten dürfen.