Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag: Es sei ein Augenschein durchzuführen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 beantragte der Gemeinderat Q._____, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Entscheide der Vorinstanz sowie des Gemeinderats seien zu bestätigen. 3. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2024, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Am 22. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, mit der sie am Beschwerdeantrag festhielt. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 11. Juni 2024 beraten und entschieden.