3. Die Bauherrschaft wird aufgefordert, mit der Abteilung Bau und Planung einen Termin zu vereinbaren, damit eine Behördendelegation den Umfang des Rückbaus prüfen und das rechtliche Gehör gewähren kann. 4. Die umgenutzten Gewerberäume dürfen nicht als Wohnung vermietet und genutzt werden. Falls bereits Mietverhältnisse bestehen, ist dies den Mieterinnen und Mietern sofort anzuzeigen. Nach Rechtskraft dieses Entscheids sind die Mietvertragsverhältnisse unverzüglich unter Wahrung der gemäss gültigen Mietverträgen vorgegebenen Fristen zu kündigen. Die Kündigungen sind der Gemeinde zu den Akten zu geben.