A. Am 30. August 2021 reichte die A._____ AG dem Gemeinderat Q._____ ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erfolgte Umnutzung von zwei Büro- und Gewerberäumen in eine 130 m2 gross Wohnung (1. OG) und in eine 137 m2 grosse Wohnung (2. OG) auf der Parzelle Nr. aaa an der R- Strasse b, Q._____, ein. Gegen das Bauvorhaben wurden keine Einwendungen erhoben. Am 22. August 2022 fällte der Gemeinderat Q._____ folgenden Entscheid: 1. Der Gemeinderat lehnt das am 30. August 2021 nachträglich eingereichte Baugesuch für die bereits erfolgte Umnutzung von Gewerbe- zu Wohnraum in der Liegenschaft R-Strasse b vollumfänglich ab. 2. […]