II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschä- -5- digung zu (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung fällt eine solche sodann auch bezüglich der Vorinstanzen ausser Betracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.