Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe abgesehen von deren Bezeichnung als Einsprache und der Nennung des angefochtenen Entscheides weder einen konkreten Antrag noch eine Begründung formuliert. Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausgeschlossen, wenn – wie beim vorliegend vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid – in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen wird (vgl. Botschaft VRPG, S. 56 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.99 vom 26. März 2019, Erw. I/3.1.2).