3. Selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet gewesen wäre, wäre auf diese dennoch nicht einzutreten: Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist ohne Nachfrist darauf nicht einzutreten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe abgesehen von deren Bezeichnung als Einsprache und der Nennung des angefochtenen Entscheides weder einen konkreten Antrag noch eine Begründung formuliert.