2.4. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann demzufolge am Tag nach der Zustellung, mithin am Samstag, 13. Januar 2024, zu laufen und endete am Montag, 12. Februar 2024 (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die erst eine Woche später am Montag, 19. Februar 2024, der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.