2.2. Nach § 44 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Auf das vorliegende Verfahren sind keine solchen anwendbar, weshalb die Beurteilung nach Massgabe der dreissigtägigen Beschwerdefrist vorzunehmen ist. Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung).