3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 191.30, zusammen Fr. 1'191.30 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der vollständig begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 zugestellt.