Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.66 / jg / jb (DVIRD.23.109) Art. 25 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.1968, Q-Weg 6, R._____ führer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 20. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Verfügung vom 8. September 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 2. März 2023 und machte die Wiedererteilung des Führerausweises von einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung und von einer verkehrspsycho- logischen Begutachtung abhängig, wobei in beiden Gutachten die Fahr- eignung bejaht werden müsse. B. 1. Mit Eingabe an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend DVI; Eingang vom 18. September), die zunächst als Aufsichtsanzeige ent- gegengenommen wurde bzw. – nach Aufforderung des DVI, mitzuteilen, ob A._____ Beschwerde erheben wolle – mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das DVI. 2. Am 20. November 2023 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 191.30, zusammen Fr. 1'191.30 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der vollständig begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 zugestellt. C. 1. Mit einer als Einsprache bezeichneten, undatierten Eingabe (Postaufgabe: 19. Februar 2024; Posteingang beim DVI: 20. Februar 2024) erhob der Be- schwerdeführer beim DVI sinngemäss Beschwerde gegen dessen Ent- scheid vom 20. November 2023. Diese wurde gleichentags durch das DVI an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. -3- 2. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwal- tungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Be- urteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 2. 2.1. Zu beurteilen ist vorab, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 2.2. Nach § 44 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten bleiben Son- derbestimmungen in anderen Erlassen. Auf das vorliegende Verfahren sind keine solchen anwendbar, weshalb die Beurteilung nach Massgabe der dreissigtägigen Beschwerdefrist vorzunehmen ist. Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung). Wird die (Rechtsmittel-)Frist nicht gewahrt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, Vorbem. zu § 38 N 1 ff.; § 40 N 6; siehe auch MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19 – 28a N 50 ff.). 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das mittels des elektroni- schen Suchsystems "Track & Trace" der Post festgelegte Datum der Ein- lage einer A-Post Plus-Sendung in einen Briefkasten (bzw. ein Postfach) -4- für die Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich, da die Sendung damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und dieser vom Inhalt der Sendung Kenntnis erlangen kann. Allfällige Fehler bei der Postzu- stellung liegen auch bei dieser Zustellungsart nicht ausserhalb jeder Wahr- scheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu ver- muten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plau- sibel erscheint (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023, Erw. 3.4 ff., mit Hinweisen). Der (begründete) Entscheid des DVI vom 20. November 2023 wurde mit A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am Freitag, 12. Januar 2024, zugestellt (vgl. "Track & Trace"-Auszug, Vorakten). Der Beschwerde- führer zeigt keine Umstände auf, die eine fehlerhafte Zustellung als plausi- bel erscheinen liessen; zudem hat er den Entscheid offensichtlich erhalten, da er andernfalls keine Beschwerde erhoben hätte. Folglich ist davon aus- zugehen, dass ihm der Entscheid am Freitag, 12. Januar 2024 eröffnet wur- de. 2.4. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann demzufolge am Tag nach der Zustellung, mithin am Samstag, 13. Januar 2024, zu laufen und endete am Montag, 12. Februar 2024 (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die erst eine Woche später am Montag, 19. Februar 2024, der Post über- gebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet gewesen wäre, wäre auf diese dennoch nicht einzutreten: Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwer- deschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwer- den, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist ohne Nachfrist darauf nicht einzutreten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe abgesehen von deren Bezeichnung als Einsprache und der Nennung des angefochtenen Entscheides weder einen konkreten Antrag noch eine Be- gründung formuliert. Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausgeschlossen, wenn – wie beim vorliegend vom Be- schwerdeführer angefochtenen Entscheid – in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hinge- wiesen wird (vgl. Botschaft VRPG, S. 56 f.; Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2019.99 vom 26. März 2019, Erw. I/3.1.2). II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass ein Nichteintretensent- scheid gefällt wird, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tra- gen. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschä- -5- digung zu (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung fällt eine solche sodann auch bezüglich der Vorinstanzen ausser Betracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 400.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -6- Aarau, 29. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Schircks Gattlen