128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). 2.3. Gestützt auf die obigen Darlegungen kamen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Anfang an keine Erfolgschancen zu. Auf die Beschwerde war mangels eines Antrags und einer genügenden Begründung bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten (vorne Erw. I/4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.