(untragbare Härte gemäss § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kos- ten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).