Die Ausführungen des Vertrauenszahnarztes blieben unbestritten und erscheinen nachvollziehbar sowie schlüssig. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf Übernahme der Zahnbehandlungskosten im Umfang der Offerte von Dr. med. dent. C._____. 2. Mangels Vorliegens einer Rechtsverletzung (§ 55 Abs. 1 VRPG) wäre die Beschwerde somit abzuweisen, falls darauf eingetreten werden dürfte. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend rechtfertigt sich eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 300.00 -8-