1.3. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostenvoranschlag wurde vom Vertrauenszahnarzt auf Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit hin geprüft. Der Vertrauenszahnarzt kommt zum Schluss, dass der Kostenvoranschlag nicht den sozialhilferechtlichen Vorgaben entspricht, da die Kaufähigkeit nicht betroffen sei (der hinterste Backenzahn befinde sich ausserhalb der Kauzone) und Kronen grundsätzlich nicht finanziert werden könnten (Vorakten, S. 23). Die Ausführungen des Vertrauenszahnarztes blieben unbestritten und erscheinen nachvollziehbar sowie schlüssig.