7.3.4; siehe auch § 9 Abs. 2 SPV). Bei Unklarheiten sowie kostspieligen Gesuchen kann eine Vertrauenszahnärztin bzw. ein Vertrauenszahnarzt beigezogen werden (WIZENT, a.a.O., Rz. 537). Zu übernehmen sind Kosten von Zahnbehandlungen, die der langfristigen Erhaltung der Kaufähigkeit dienen (vgl. Handbuch Soziales, Kap. 7.3.4). Bestehen Alternativen, so ist im Sinne der Wirtschaftlichkeit die kostengünstigere Variante vorzuziehen (WIZENT, a.a.O., Rz. 522).