1.2. Die materielle Grundsicherung umfasst unter anderem grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Zahnarztkosten für jährliche Kontrolle, Dentalhygiene und Schmerzbehandlungen gelten als solche und sind zu übernehmen. Gleiches gilt für weitere Behandlungen, sofern diese in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.5; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 537). Grundsätzlich ist vor Behandlungen dieser Art ein Kostenvoranschlag einzureichen (vgl. Handbuch Soziales, Kap. 7.3.4; siehe auch § 9 Abs. 2 SPV).