persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (§ 3 Abs. 1 SPV). Für die Sozialhilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung verbindlich (§ 2a SPV).