Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die Beschwerde weder einen Antrag noch eine genügende Begründung enthält. Folglich ist darauf nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). 5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegründung rechtfertigt es sich nachfolgend aufzuzeigen, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, falls darauf eingetreten werden dürfte (siehe hinten Erw. II). II. 1. 1.1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und -7-