Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). 4.2. Die Eingabe vom 8. Februar 2024 enthält keine Anträge. Die Beschwerdeführerin zeigt sodann auch nicht auf, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen. Sie verweist einzig auf die Thematik der Kündigung der Zusatzversicherung, was nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.