3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des anzufechtenden Entscheids (§ 44 Abs. 1 VRPG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einer Behörde im Sinne von § 1 VRPG eingereicht wird, auch wenn diese nicht zuständig ist (§ 44 Abs. 2 VRPG). Mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei den Sozialen Diensten Q._____ wurde die Beschwerdefrist gewahrt. -6-