2. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem bestätigt wird, dass die Kosten für eine Zahnbehandlung nicht im Umfang des von der Beschwerdeführerin eingeholten Kostenvoranschlags (Fr. 2'151.80), sondern lediglich im Betrag von Fr. 127.20 von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids und ist demzufolge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).