Umfasst von der dargelegten Zuständigkeit sind lediglich sozialhilferechtliche Fragestellungen im Sinne des SPG, d.h. vorliegend die Frage, ob die Gemeinde Q._____ im Rahmen der Sozialhilfe die ursprünglich in Aussicht genommene Zahnbehandlung für Fr. 2'151.80 bezahlen muss oder nicht. Nicht erfasst und somit ausserhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt demgegenüber die Frage, ob der Beistand die Zahnpflegeversicherung zu Unrecht gekündigt hat und welche Konsequenzen sich allenfalls daraus ergeben (vgl. Art. 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 ([ZGB;